Diensthaftpflichtversicherung (Privathaftpflichtversicherung)
Auch mit der größten Gewissheit können einem Unachtsamkeiten unterlaufen. Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schaden, die sie Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen (§ 839 BGB)! Die Diensthaftpflichtversicherung schützt Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst vor Ansprüchen Dritter. Dies kann beispielsweise eine Beschädigung von Eigentum oder eine Verletzung einer Person sein. Die Diensthaftpflichtversicherung übernimmt auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche, sogar auch Anwaltskosten und Gerichtskosten.
Ein wichtiger Hinweis: Die allermeisten Diensthaftpflichttarife bieten keine Deckung für echte Vermögensschäden, die aus der dienstlichen Tätigkeit verursacht werden. Diese sollten gegen Mehrbeitrag eingeschlossen werden!